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(14.10.2014) Athleten, die dem Anti-Doping-Testpool angehören und innerhalb von 18 Monaten dreimal nicht für Dopingkontrollen bereitstanden bzw. zu ihren Aufenthaltsorten falsche Angaben gemacht haben, droht eine Sperre. Dem hat das Schiedsgericht des Deutschen Schwimm-Verbandes eine Konkretisierung hinzugefügt.

"Das Gericht stellt klar, dass ein Meldepflichtversäumnis nur dann sanktioniert werden kann, wenn der Athlet über eine zuvor versäumte Kontrolle benachrichtigt wurde", so der DSV auf seiner Website. Bisher hätten dies die Regelungen zu Meldepflicht und Dopingkontrollen noch nicht klar hergegeben.

Die Athleten müssen also stets über verpasste Kontrollen oder eigene Verstöße gegen die Richtlinien zur Meldepflicht informiert werden. Erst dann kann beim dritten Fehltritt dieser Art eine Sanktion gegen sie verhängt werden.

 

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